7,27% Zinsen pro Jahr. Davon können Sparer nur träumen. Wer allerdings einen Kostenfestsetzungsbeschluss erhält und die Zinsen nach § 104 ZPO vergisst, für den kann dieser Traumzins schnell zum Albtraum werden.


Es kommt immer wieder vor, dass Zahlungspflichtige bei gerichtlichen Entscheidungen, insbesondere bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen lediglich die festgesetzten Kosten überweisen. Was dabei oft übersehen wird: die Zinsen.
Insbesondere bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen werden gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) geschuldet. Der Basiszinssatz dient dabei als Berechnungsgrundlage.
Was regelt § 247 BGB?
§ 247 BGB regelt nur den Basiszinssatz, nicht die Zinspflicht selbst. Die Zinspflicht ergibt sich z.B. aus:
· § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO (für Prozesskosten)
· § 288 BGB (für Verzugszinsen allgemein)
In Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt sich, dass bei einem vollstreckbaren Titel oder Kostenfestsetzungsbeschluss Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet sind. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 2,27 % ergibt sich ein Verzugszinssatz von 7,27 % jährlich.
Warum sind Zinsen wichtig?
- Die Zinsen sind Teil des vollstreckbaren Titels. Eine Zahlung ohne Zinsen ist nicht vollständig.
- Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er nicht den vollständigen Betrag inklusive Zinsen zahlt.
- Bei längerer Nichtzahlung summieren sich die Zinsen, da mit jedem Tag, an dem nicht gezahlt wird, weiter Tageszinsen anfallen.
Fazit für Zahlungspflichtige
Wer einen Kostenfestsetzungsbeschluss oder ein Urteil erhält, sollte nicht nur den Hauptbetrag, sondern auch die Zinsen gemäß § 247 BGB beachten. Andernfalls drohen weitere Kosten und Vollstreckungsmaßnahmen.